einfache Melderegisterauskunft
einfache Melderegisterauskunft
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Meldebehörde darf nach § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskünfte erteilen über:
- Familienname
- Vorname
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Beantwortung einer Anfrage ist nur möglich, wenn die gesuchte Person eindeutig identifizierbar ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft kann wie folgt beantragt werden:
- online durch Nutzung des Antragsassistenten
- schriftlich mit folgenden Unterlagen:
- ausgefülltes Antragsformular
- SEPA Lastschriftmandat
- persönlich mit folgenden Unterlagen:
- gültiges Ausweisdokument zur Identifizierung
- ausgefülltes Antragsformular
Welche Gebühren fallen an?
Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig. Die Gebühr für die einfache Melderegisterauskunft beträgt 11,00 EUR.
Die Gebühren sind auch dann zu bezahlen, wenn die Angaben aus der erteilten Auskunft bereits bekannt sind, die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann.
Wegen Nichtbeachtung der Meldepflicht stimmen die Meldeverhältnisse mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen nicht immer überein. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Auskunft kann nicht übernommen werden.
Rechtsgrundlage
§ 44 Bundesmeldegesetz
Amt/Fachbereich
Amt für Ordnung und Soziales
Links & Onlinedienste
Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 des Bundesmeldegesetzes Terminvereinbarung im Bürgerbüro Formular "Antrag einfache Melderegisterauskunft"Verwandte Dienstleistungen
erweiterte Melderegisterauskunfteinfache Meldebescheinigung
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