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einfache Melderegisterauskunft


Leistungsbeschreibung

Die Meldebehörde darf nach § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskünfte erteilen über:

  • Familienname
  • Vorname
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Beantwortung einer Anfrage ist nur möglich, wenn die gesuchte Person eindeutig identifizierbar ist.

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft kann wie folgt beantragt werden:

  1. online durch Nutzung des Antragsassistenten

  2. schriftlich mit folgenden Unterlagen: 
    1. ausgefülltes Antragsformular
    2. SEPA Lastschriftmandat

  3. persönlich mit folgenden Unterlagen:
    1. gültiges Ausweisdokument zur Identifizierung
    2. ausgefülltes Antragsformular

Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig. Die Gebühr für die einfache Melderegisterauskunft beträgt 11,00 EUR.

Die Gebühren sind auch dann zu bezahlen, wenn die Angaben aus der erteilten Auskunft bereits bekannt sind, die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann.

Wegen Nichtbeachtung der Meldepflicht stimmen die Meldeverhältnisse mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen nicht immer überein. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Auskunft kann nicht übernommen werden.

§ 44 Bundesmeldegesetz

Amt für Ordnung und Soziales

einfache Melderegisterauskunft

Die Meldebehörde darf nach § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskünfte erteilen über:

  • Familienname
  • Vorname
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Beantwortung einer Anfrage ist nur möglich, wenn die gesuchte Person eindeutig identifizierbar ist.

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft kann wie folgt beantragt werden:

  1. online durch Nutzung des Antragsassistenten

  2. schriftlich mit folgenden Unterlagen: 
    1. ausgefülltes Antragsformular
    2. SEPA Lastschriftmandat

  3. persönlich mit folgenden Unterlagen:
    1. gültiges Ausweisdokument zur Identifizierung
    2. ausgefülltes Antragsformular

Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig. Die Gebühr für die einfache Melderegisterauskunft beträgt 11,00 EUR.

Die Gebühren sind auch dann zu bezahlen, wenn die Angaben aus der erteilten Auskunft bereits bekannt sind, die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann.

Wegen Nichtbeachtung der Meldepflicht stimmen die Meldeverhältnisse mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen nicht immer überein. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Auskunft kann nicht übernommen werden.

einfache Meldedaten https://buergerservice.marienmuenster.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/161/show
Bürgerbüro
Schulstraße 1 37696 Marienmünster
Telefon 05276 9898-19
Fax 05276 9898-90

Frau

Petra

Vogt

Sachbearbeiter/in

9

05276 9898-19
vogt@marienmuenster.de

Frau

Simone

Mönks

Sachbearbeiter/in

9

05276 9898-19
buergerbuero@marienmuenster.de