Urkunden aus dem Sterberegister
Urkunden aus dem Sterberegister
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Das Standesamt Marienmünster führt für seinen Zuständigkeitsbereich ein Sterberegister. In diesem werden alle Sterbefälle in der Stadt Marienmünster registriert.
Aus dem Sterberegister können Sie Urkunden, internationale (mehrsprachige) Urkunden und beglaubigte Ausdrucke anfordern.
Voraussetzungen
Das Standesamt Marienmünster stellt Urkunden aus dem Sterberegister aus, wenn
- sich die Person in Marienmünster verstorben ist und
- die Frist für die Führung der Personenstandsregister noch nicht abgelaufen ist. Für die Fortführung des Sterberegisters gilt eine Frist von 30 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist werden die Personenstandsregister bzw. -bücher an das Archiv übergeben.
Antragsberechtigt sind
- Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht (= beurkundete Personen)
- Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner (nur bereits verheiratete/ verpartnerte Personen; gilt noch nicht für den/ die Verlobte/n)
- die Vorfahren (z. B. Eltern, Großeltern)
- Abkömmlinge (z. B. Kinder, Enkelkinder)
- Geschwister, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können
- Personen, die eine schriftliche Vollmacht und ein gültiges Ausweisdokument einer berechtigten Person vorlegen; die bevollmächtigte Person hat sich ebenfalls auszuweisen
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können
- sonstige Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind
- Betreuer können Urkunden für die betreute Person unter Vorlage der Bestellungsurkunde beantragen
- Behörden und andere öffentliche Institutionen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unter Angabe des Verwendungszweckes
Antragsbefugt sind Personen über 16 Jahre.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei der Onlinebestellung oder der schriftlichen Bestellung fügen Sie bitte Ihr Ausweisdokument als Kopie, Foto oder Scan an oder hängen Sie - sofern für eine andere Person bestellt wird - die entsprechenden Nachweise an.
Rechtsgrundlage
§ 5 Absatz 5 Personenstandsgesetz (Fortführungsfristen der Personenstandsregister)
§ 55 Personenstandsgesetz (Personenstandsurkunden)
§§ 61 - 66 Personenstandsgesetz (Benutzung der Personenstandsregister)
Amt/Fachbereich
Amt für Ordnung und Soziales
Hinweise / Besonderheiten
Bestellungen von Urkunden über die Internetseiten privater Anbieter können zusätzliche Kosten verursachen und stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem Standesamt Marienmünster.
Links & Onlinedienste
Anforderung von Urkunden aus dem Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterberegister nach § 62 in Verbindung mit § 55 PersonenstandsgesetzVerwandte Dienstleistungen
Urkunden aus dem GeburtenregisterUrkunden aus dem Eheregister
Urkunden aus dem Lebenspartnerschaftregister