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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen


Leistungsbeschreibung

Pflanzliche Abfälle sind nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwertende Abfälle. Für die Beseitigung durch Verbrennen besteht in der Regel keine Notwendigkeit.

Nachdem der Kreis Höxter seine seit 2003 geltende Allgemeinverfügung für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen aufgehoben hat, wird es die Brenntage zukünftig nicht mehr geben. Die Ordnungsbehörden der Kommunen können das Verbrennen von Pflanzenabfall im Einzelfall zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Kommunen im Kreis Höxter haben hierzu das Verfahren unter Berücksichtigung der bundesrechtlich einzuhaltenden Vorgaben neu geregelt.

Ab dem 01.01.2023 ist somit ein Verbrennen von Baum-, Strauch- und Heckenschnitt im Stadtgebiet Marienmünster nur noch ausnahmsweise und unter besonderen, strengen Voraussetzungen zulässig. Die Beantragung der kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigung muss ab dem kommenden Jahr rechtzeitig vorab und schriftlich mit einer hinreichenden Begründung erfolgen.

Fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen die Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können.

Bei wem genau das Verbrennen anzuzeigen ist und welche weiteren Regeln hierbei einzuhalten sind, hat die Stadt Marienmünster in einem Merkblatt (PDF-Datei) zusammengefasst.

Für die Bearbeitung eines Antrags nach § 28 Abs. 2 KrWG wird gemäß §§ 1, 4, 9 und 14 des Gebührengesetzes für das Land NRW (GebG NRW) sowie in Anwendung der Tarifstelle 28.2.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW (AVerwGebO NRW) eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand der Prüfung.

Das Verbrennen von Baum-, Strauch- und Heckenschnitt ist mittels Antragsformular (siehe Dokumente) 7 Werktage vor dem Tag des geplanten Verbrennens bei der Stadt Marienmünster schriftlich (per Post, E-Mail oder Fax) zu beantragen.

Im Rahmen der Antragstellung ist durch den Antragsteller schlüssig und ausführlich darzulegen, dass eine Verwertung der pflanzlichen Abfälle technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Amt für Ordnung und Soziales

Es dürfen ausschließlich Baum-, Strauch- und Heckenschnitt sowie 
schlagabraumähnliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung
bewachsener Flächen anfallen, ab einer Menge von 2 m³ verbrannt werden. 

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und des Wohles der Allgemeinheit 
sind grundsätzlich die nachfolgenden Mindestabstände zum angegebenen Brandort 
einzuhalten:

  1. Das Verbrennen ist nur außerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf oder direkt 
    an der Anfallstelle erlaubt. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten
    • 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, 
    • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
      und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im 
      Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind, 
    • 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen, 
    • 10 m von befestigten Wirtschaftswegen,
    • in einem Umkreis von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen ist zusätzlich 
      die Einwilligung der Flugleitung erforderlich. 

  2. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche 
    Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht 
    eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder 
    durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird. 

  3. Das Schnittgut muss zu Haufen aufgeschichtet werden und darf eine Höhe von 3,50 m 
    nicht überschreiten. 

  4. Die Haufen müssen von einem 5 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagraum, 
    trockenem Bewuchs und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist. 

  5. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen aufgeschichtet werden, so 
    dass Vögel und Kleinsäuger, die darin Unterschlupf suchen, nicht gefährdet werden. 

  6. Andere Stoffe (außer Papier), insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere 
    Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt 
    werden.

  7. Bei starkem Wind darf nicht gebrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem 
    starken Wind unverzüglich zu löschen

  8. Das Feuer ist ständig von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen. Sie darf den 
    Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.

  9. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde 
    abzudecken
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Pflanzliche Abfälle sind nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwertende Abfälle. Für die Beseitigung durch Verbrennen besteht in der Regel keine Notwendigkeit.

Nachdem der Kreis Höxter seine seit 2003 geltende Allgemeinverfügung für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen aufgehoben hat, wird es die Brenntage zukünftig nicht mehr geben. Die Ordnungsbehörden der Kommunen können das Verbrennen von Pflanzenabfall im Einzelfall zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Kommunen im Kreis Höxter haben hierzu das Verfahren unter Berücksichtigung der bundesrechtlich einzuhaltenden Vorgaben neu geregelt.

Ab dem 01.01.2023 ist somit ein Verbrennen von Baum-, Strauch- und Heckenschnitt im Stadtgebiet Marienmünster nur noch ausnahmsweise und unter besonderen, strengen Voraussetzungen zulässig. Die Beantragung der kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigung muss ab dem kommenden Jahr rechtzeitig vorab und schriftlich mit einer hinreichenden Begründung erfolgen.

Fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen die Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können.

Bei wem genau das Verbrennen anzuzeigen ist und welche weiteren Regeln hierbei einzuhalten sind, hat die Stadt Marienmünster in einem Merkblatt (PDF-Datei) zusammengefasst.

Für die Bearbeitung eines Antrags nach § 28 Abs. 2 KrWG wird gemäß §§ 1, 4, 9 und 14 des Gebührengesetzes für das Land NRW (GebG NRW) sowie in Anwendung der Tarifstelle 28.2.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW (AVerwGebO NRW) eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand der Prüfung.

Heckenschnitt, Baumschnitt, Strauchschnitt, Feuer, Brennen https://buergerservice.marienmuenster.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/7432/show
Amt für Ordnung und Soziales
Schulstraße 1 37696 Marienmünster
Telefon 05276 9898-19

Frau

Katharina

Rheker

Amtsleiter/in

8

05276 9898-20
rheker@marienmuenster.de

Frau

Petra

Vogt

Sachbearbeiter/in

9

05276 9898-19
vogt@marienmuenster.de