Hundeanmeldung


Leistungsbeschreibung


Wer im Gebiet der Stadt Marienmünster einen Hund hält, muss den Erwerb innerhalb von zwei Wochen der Stadt Marienmünster anzeigen. Nach Anmeldung des Hundes wird die Steuer von der Verwaltung durch Bescheid festgesetzt. Gleichzeitig erhält der Hundehalter die Steuermarke.

Auf Antrag kann eine Steuerbefreiung für bestimmte Hunde (z. B. Blinden- und Diensthunde) oder eine Steuerermäßigung gewährt werden. Nähere Informationen können Sie der Hundersteuersatzung der Stadt Marienmünster entnehmen oder fragen Sie bei uns nach.

Rechtsgrundlage


Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

Hundesteuersatzung der Stadt Marienmünster

Was sollte ich noch wissen?


Die Hundesteuer in der Stadt Marienmünster beträgt jährlich:

  • Steuersatz, wenn nur ein Hund gehalten wird                                             66,00 EUR
  • Steuersatz, wenn zwei Hunde gehalten werden                                          78,00 EUR je Hund
  • Steuersatz, wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden                          90,00 EUR je Hund
  • Steuersatz, wenn ein gefährlicher Hund gehalten wird                              432,00 EUR
  • Steuersatz, wenn zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden    540,00 EUR je Hund

Die Hundesteuer ist quartalsweise zu zahlen (Zahltermine: 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.).

Als gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Hundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zählen Hunde der Rassen:

  • Pittbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • oder Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen.

Hinweise / Besonderheiten


Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG) sieht neben der Anmeldung für die Hundesteuer bei bestimmten Hundehaltungen eine besondere Genehmigungspflicht bzw. eine Anzeigeverpflichtung vor.

Wann ist eine Haltungserlaubnis erforderlich?

Nach den Vorschriften des LHundG gilt für den Umgang mit Hunden der Rassezugehörigkeit Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen (gefährliche Hunde i.S.v. § 3 Abs. 2 LHundG) und der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Braisleiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden eine besondere Erlaubnispflicht.

Wann besteht eine Anzeigepflicht?

Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund) ist der Ordnungsbehörde von der Halterin oder dem Halter schriftlich anzuzeigen. Hier kommt es auf die Rassezugehörigkeit nicht an.

Wer ist zur Einholung der Haltungserlaubnis oder Vorlage der Haltungsanzeige verpflichtet?

Erlaubnis- und Anzeigepflichtig sind natürliche Personen, die den Hund halten. Hundehalterin oder Hundehalter im Sinne der Vorschriften des LHundG ist, wer nicht nur vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über den Hund hat.

Unterlagen

a) Erlaubnispflichtige Hundehaltungen

  • schriftlicher Antrag
  • Nachweis der Volljährigkeit von Halterin oder Halter
  • Sachkundebescheinigung der amtlichen Tierärztin/ des amtlichen Tierarztes
  • Zuverlässigkeitsnachweis durch Führungszeugnis
  • Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Tieres
  • Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme: 500.000 EUR/ Personenschäden, 250.000 EUR/ sonstige Schäden)
  • Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip

b) Anzeigepflichtige Hundehaltungen

  • schriftliche Haltungsanzeige
  • Sachkundebescheinigung
  • Erklärung zur Zuverlässigkeit
  • Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme: 500.000 EUR/ Personenschäden, 250.000 EUR/ sonstige Schäden)
  • Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip

Im Einzelfall können auf Grund besonderer Bestimmungen zusätzliche Dokumente erforderlich bzw. einzelne Nachweise entbehrlich sein.

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter/in Frau Lorena Platte
  • Amtsleiter/in Herr Kai Schöttler

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Wer im Gebiet der Stadt Marienmünster einen Hund hält, muss den Erwerb innerhalb von zwei Wochen der Stadt Marienmünster anzeigen. Nach Anmeldung des Hundes wird die Steuer von der Verwaltung durch Bescheid festgesetzt. Gleichzeitig erhält der Hundehalter die Steuermarke.

Auf Antrag kann eine Steuerbefreiung für bestimmte Hunde (z. B. Blinden- und Diensthunde) oder eine Steuerermäßigung gewährt werden. Nähere Informationen können Sie der Hundersteuersatzung der Stadt Marienmünster entnehmen oder fragen Sie bei uns nach.

Die Hundesteuer in der Stadt Marienmünster beträgt jährlich:

  • Steuersatz, wenn nur ein Hund gehalten wird                                             66,00 EUR
  • Steuersatz, wenn zwei Hunde gehalten werden                                          78,00 EUR je Hund
  • Steuersatz, wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden                          90,00 EUR je Hund
  • Steuersatz, wenn ein gefährlicher Hund gehalten wird                              432,00 EUR
  • Steuersatz, wenn zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden    540,00 EUR je Hund

Die Hundesteuer ist quartalsweise zu zahlen (Zahltermine: 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.).

Als gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Hundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zählen Hunde der Rassen:

  • Pittbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • oder Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen.
Halten von Hunden, Hundehaltung, gefährliche Hunde https://buergerservice.marienmuenster.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/167/show