Wildschäden


Wildschäden sind Schäden in der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft, die durch Wild im Sinne des Bundesjagdgesetzes verursacht wurden. Das können beispielsweise sein:

  • Verbissschäden,
  • Fegeschäden,
  • Schälschäden,
  • umgebrochene Grünflächen oder
  • Ernteausfälle.

Nur Wildschäden, die durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht wurden, sind ersatzfähig und ersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht liegt normalerweise beim Eigentümer des Jagdrechts, also der Jagdgenossenschaft oder dem Eigenjagdbesitzer. Sie kann vertraglich ganz oder teilweise auf den Jagdausübungsberechtigten übertragen werden.

Beim Auftreten von Wildschäden muss innerhalb von 1 Woche nach Kenntnisnahme eine Wildschadensanzeige bei dem Fachbereich Ordnung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vorgenommen werden, wenn zwischen dem Eigentümer (Geschädigten) und dem Ersatzpflichtigen keine Vereinbarung (gütliche Einigung über die Wildschadensregulierung) getroffen werden konnte.

Der Wildschadenersatz soll den Zustand wieder herstellen, der bestünde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Statt der Wiederherstellung kann der Betroffene auch den Ausgleich in Geld verlangen (Marktwert der geschädigten Frucht, Ersatzkosten, Instandsetzungskosten).

Wichtig ist dabei, dass der Schadenersatz nicht nur Sachwertersatz ist, sondern Ersatz des vollen wirtschaftlichen Interesses, das heißt des in Geld schätzbaren Verlustes (§§ 249, 252 BGB).

Bevor der ordentliche Rechtsweg in Wildschadenssachen beschritten werden kann, ist ein Vorverfahren nach dem Landesjagdgesetz NRW zwingend vorgeschrieben. Des Weiteren muss das Vorverfahren erfolglos verlaufen sein (Scheitern einer gütlichen Einigung).

Ohne eine fristgerechte Anmeldung eines Wildschadens ist es nicht möglich, ein Vorverfahren nach dem Landesjagdgesetz durchzuführen. Die Durchführung des Vorverfahrens obliegt der Ordnungsbehörde mit dem Ziel, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Ein Wildschadensschätzer kann auf Antrag des Geschädigten, des Ersatzpflichtigen oder von Amts wegen bereits beim ersten Ortstermin hinzugezogen werden.

Für den Fall, dass eine gütliche Einigung im Vorverfahren auch unter Beteiligung eines Wildschadensschätzers nicht herbeigeführt werden kann, erhalten der Geschädigte und der Ersatzpflichtige einen Bescheid über das Scheitern des Vorverfahrens. Der Geschädigte kann dann innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zustellung Klage beim zuständigen Amtsgericht erheben.

Zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist (§ 34 Abs. 1  Satz 1 LJG NRW).

Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie oder er zweimal im Jahr, jeweils zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung muss nach dem Muster als Anlage zum Gesetzestext erfolgen.

Welche Gebühren fallen an?


Als Kosten des Vorverfahrens fallen Vergütungen und Reisekosten des Wildschadenschätzers an (65,- € für die erste Stunde, anschließend halbiert sich der Satz je angefangene Stunde + 0,30 € je gefahrener Kilometer) sowie die Auslagen der Gemeinde. Die Kosten werden durch die Beteiligten geteilt (je zur Hälfte).

Die Beteiligten tragen die ihnen enstandenen Kosten selbst (§ 40 LJG NRW). 

Rechtsgrundlage


Bundesjagdgesetz (BJG)

Landesjagdgesetz NRW (LJG NRW)

Kontakt

  • Amt für Ordnung und Soziales

Kontaktpersonen


  • Amtsleiter/in Frau Katharina Rheker
  • Sachbearbeiter/in Frau Petra Vogt
Wildschäden

Als Kosten des Vorverfahrens fallen Vergütungen und Reisekosten des Wildschadenschätzers an (65,- € für die erste Stunde, anschließend halbiert sich der Satz je angefangene Stunde + 0,30 € je gefahrener Kilometer) sowie die Auslagen der Gemeinde. Die Kosten werden durch die Beteiligten geteilt (je zur Hälfte).

Die Beteiligten tragen die ihnen enstandenen Kosten selbst (§ 40 LJG NRW). 

Ertragsausfall, Wildschweine, Dammwild, Ernteausfall, Mais, Weizen https://buergerservice.marienmuenster.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/9580/show
Amt für Ordnung und Soziales
Schulstraße 1 37696 Marienmünster
Telefon 05276 9898-19

Frau

Katharina

Rheker

Amtsleiter/in

8

05276 9898-20
rheker@marienmuenster.de

Frau

Petra

Vogt

Sachbearbeiter/in

9

05276 9898-19
vogt@marienmuenster.de