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Übermittlungssperre


Leistungsbeschreibung

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde -nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes- die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen bzw. diese per ausdrücklicher Einwilligung erst zu ermöglichen.

Widerspruchsrechte bestehen gegen die Übermittlung von Daten an

  • Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform
  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
  • das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial

Nur mit Einwilligung darf die Meldebehörde Daten übermitteln zu Zwecken

  • der Werbung
  • des Adresshandels.

Die Eintragung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre kann wie folgt beantrag werden:

  1. schriftlich mit ausgefülltem und unterzeichnetem Antrag für Widerspruch gegen Datenübermittlung bzw. Einrichtung einer Auskunftssperre

  2. persönlich mit ausgefülltem und unterzeichnetem Antrag für Widerspruch gegen Datenübermittlung bzw. Einrichtung einer Auskunftssperre (nur mit Terminvereinbarung)

Die Eintragung ist gebührenfrei.

Bundesmeldegesetz

Amt für Ordnung und Soziales

Bereits bestehende Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmen- oder Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen werden analog übernommen und brauchen nicht neu erklärt zu werden.

Übermittlungssperre

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde -nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes- die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen bzw. diese per ausdrücklicher Einwilligung erst zu ermöglichen.

Widerspruchsrechte bestehen gegen die Übermittlung von Daten an

  • Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform
  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
  • das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial

Nur mit Einwilligung darf die Meldebehörde Daten übermitteln zu Zwecken

  • der Werbung
  • des Adresshandels.

Die Eintragung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre kann wie folgt beantrag werden:

  1. schriftlich mit ausgefülltem und unterzeichnetem Antrag für Widerspruch gegen Datenübermittlung bzw. Einrichtung einer Auskunftssperre

  2. persönlich mit ausgefülltem und unterzeichnetem Antrag für Widerspruch gegen Datenübermittlung bzw. Einrichtung einer Auskunftssperre (nur mit Terminvereinbarung)

Die Eintragung ist gebührenfrei.

Meldedaten, Bundeswehr, Ehejubiläen, Adressbuch https://buergerservice.marienmuenster.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/193/show
Bürgerbüro
Schulstraße 1 37696 Marienmünster
Telefon 05276 9898-19
Fax 05276 9898-90

Frau

Simone

Mönks

Sachbearbeiter/in

9

05276 9898-19
buergerbuero@marienmuenster.de

Frau

Petra

Vogt

Sachbearbeiter/in

9

05276 9898-19
vogt@marienmuenster.de