Untersuchungsberechtigungsschein


Jugendliche im Alter von 15 bis einschließlich 17 Jahren, die in das Berufsleben einsteigen, müssen sich vor Beginn der Beschäftigung einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Durch die Erstuntersuchung soll verhindert werden, dass sie durch die Beschäftigung gesundheitlich oder entwicklungsmäßig gefährdet werden.

Für die Untersuchung benötigen Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein, der in der Regel online beantragt werden soll. Nur im Ausnahmefall (wenn z.B. kein Personalausweis mit aktiver eID Funktion vorhanden ist), kann eine persönliche Terminvereinbarung im Einwohneramt erfolgen. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vor.

Für die Untersuchung haben Sie die freie Arztwahl.

Online Antragstellung

  • Online-Antrag aufrufen siehe unter der Rubrik „Links & Onlinedienste“
  • Anmeldung über Online-Ausweisfunktion (eID) des Personalausweises

Nach dem Absenden erhalten Sie innerhalb weniger Sekunden den Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) inklusive der sogenannten UBS-ID sowie den Erhebungsbogen. Zur Vorlage in Ihrer Arztpraxis, können Sie beide Dokumente speichern und auf Wunsch ausdrucken. Zeigen Sie in der Praxis Ihre UBS-ID vor und bringen Sie auf Wunsch auch die Dokumente zur Untersuchung mit.

Persönliche Antragstellung

  • Termin buchen siehe unter Rubrik "Links & Onlinedienste"
  • gültiges Ausweisdokument (Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)

Bei persönlicher Vorsprache können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen in der Regel sofort mitnehmen.

Eine formlose Beantragung per E-Mail ist nicht möglich.

Voraussetzungen


  • Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt.
  • Sie möchten ins Berufsleben einsteigen.

Für Schülerpraktika, Ferienjobs und geringfügige Tätigkeiten ist keine Untersuchung erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?


Die Ausstellung ist gebührenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?


  • Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
  • Die Beschäftigung muss spätestens 14 Monate nach der Untersuchung aufgenommen werden, anderenfalls muss die Untersuchung wiederholt werden.
  • Die erste Nachuntersuchung hat zwischen dem 10. und 12. Monat nach Beschäftigungsbeginn zu erfolgen, soweit der Jugendliche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
  • Die Bescheinigung über die Nachuntersuchung ist dem Arbeitgeber spätestens nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung auszuhändigen.

Rechtsgrundlage


§§ 32 ff Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)

Gemeinsamer Runderlass Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen, Abrechnungsverfahren

Amt/Fachbereich


Amt für Ordnung und Soziales

Kontakt

  • Amt für Ordnung und Soziales

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter/in Frau Simone Mönks
  • Sachbearbeiter/in Frau Petra Vogt
Untersuchungsberechtigungsschein

Die Ausstellung ist gebührenfrei.

Jugendarbeitsschutzuntersuchung, Jugendschutz https://buergerservice.marienmuenster.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/10040/show
Amt für Ordnung und Soziales
Schulstraße 1 37696 Marienmünster
Telefon 05276 9898-19

Frau

Simone

Mönks

Sachbearbeiter/in

9

05276 9898-19
buergerbuero@marienmuenster.de

Frau

Petra

Vogt

Sachbearbeiter/in

9

05276 9898-19
vogt@marienmuenster.de